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Ordnungspolitik
1. Begriff: Summe aller rechtlich-organisatorischen Maßnahmen, durch die die Träger der Wirtschaftspolitik über eine entsprechende Ausgestaltung der Wirtschaftsverfassung die längerfristigen Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsprozeß innerhalb einer Wirtschaftsordnung setzen. - 2. Funktionen/Ziele: Durch die gegenseitige Abgrenzung und inhaltliche Bestimmung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der einzelnen Wirtschaftsakteure (private Haushalte, Unternehmen, staatliche Instanzen) ist die ordnungskonforme und in sich abgestimmte Ausgestaltung der verschiedenen wirtschaftlichen Teilordnungen wie Eigentums-, Planungs-, Unternehmens- oder Geldordnung (Morphologie) zu gewährleisten. Hierdurch werden zugleich die Ziele und Instrumente der staatlichen Ablaufpolitik (Prozeßpolitik) vorgeformt. Die Bedingung der Ordnungskonformität erfordert, daß die ordnungspolitischen Maßnahmen dem Grundtypus der Wirtschaftsordnung (zentrale oder dezentrale Planung und Koordination des Wirtschaftsprozesses) entsprechen (vgl. z. B. Marktkonformität). Die Wahl des Grundtypus (und ggf. seine Transformation in den jeweils anderen) determiniert den Inhalt der ergänzenden ordnungspolitischen Maßnahmen. - 3. Die aktuelle Ausgestaltung der Ordnungspolitik wird daneben durch das jeweils vorherrschende wirtschaftsordnungspolitische Leitbild (z. B. Ordoliberalismus, Soziale Marktwirtschaft, gesamtwirtschaftliche Planung, Planification, Marxismus-Leninismus) beeinflußt, in das auch (gesellschafts-)politische und kulturelle Wertvorstellungen einfließen. - Vgl. auch Wirtschaftspolitik II, Ordnungsökonomik.
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