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Offenbarung (der Erfindung)

Erfindungen können durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie fertig (aus dem Versuchsstadium heraus) und in der Anmeldung so hinreichend offenbart sind, daß sie der Durchschnittsfachmann (Erfindungshöhe) nach den Angaben des Erfinders ausführen kann (§ 35 Abs. 2 PatG, Art. 83 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ), § 4 Abs. 2 GebrMG). Aufzudecken ist, was der Fachmann zur praktischen Ausführung der Lehre benötigt. Dazu gehören das Anwendungsgebiet und der Verwendungszweck der Lehre, das technische Problem, das mit der Erfindung gelöst werden soll, seine Lösung sowie die dafür erforderlichen Mittel und die Art ihrer Verwendung. Aus den Angaben (Titel, Anspruch, Beschreibung, Zeichnung) muß der Fachmann die zur Erfindung gehörigen Merkmale erkennen können, sie müssen vollständig offenbart werden. Eine wissenschaftlich zutreffende Erklärung für den Erfolg der Lehre ist nicht erforderlich, ein Irrtum über die Deutung des offenbarten Kausalzusammenhangs unbeachtlich. Bei einer Entscheidung über die Anmeldung werden nur die Merkmale berücksichtigt, die in den ursprünglichen Unterlagen offenbart waren. Ergeben sie keine ausführbare Lehre zum technischen Handeln, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Wird das Schutzrecht gleichwohl erteilt, kann es auf Einspruch widerrufen oder auf Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt werden.

 

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