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Öko-Audit

freiwillige Umweltprüfung (Umwelt-TÜV) von Unternehmen durch spezielle Gutachter zur Bewältigung von Umweltproblemen. Rechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EWG) Nr. 1836 / 93 des Rates der Europäischen Union vom 29. 6. 1993 (ABlEG Nr. L 168, S. 1) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, die seit dem 13. April 1995 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EG gilt. Ziel dieser Verordnung ist die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes. Hierzu sollen die Unternehmen betriebliche Umweltmanagementstrukturen einrichten. Tun sie dies, so können sie das Umweltzeichen führen. Im wesentlichen hat die Verordnung folgenden Inhalt: Die Unternehmen sollen eine Umweltpolitik festlegen, mit der sie sich sowohl zur Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften als auch zu einer stetigen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes verpflichten. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen für einzelne Betriebsstandorte ein Umweltprogramm aufzustellen, auf dessen Grundlage ein umfassendes Umweltmanagementsystem zu schaffen ist. Die Umweltbetriebsprüfung (Ö.-A.) bildet ein Teil davon. Ihre regelmäßige Durchführung erfolgt von einem unternehmenszugehörigen oder externen Gutachter. Das Ö.-A. mündet in eine für die Öffentlichkeit bestimmte Umwelterklärung. Die betriebsinternen, zugelassenen Gutachter haben die Aufgabe, die Umweltpolitik, das Umweltprogramm, das Umweltmanagementsystem und die Umwelterklärung auf ihre Übereinstimmung mit der EG-Verordnung zu überprüfen und die Umwelterklärung für gültig zu erklären. Letztere bildet die Grundlage für die Eintragung in ein Register. Die darin eingetragenen Unternehmen sind berechtigt, das ihnen erteilte Umweltzeichen zur nicht-produktbezogenen Werbung zu verwenden. - Die Umsetzung dieses auf wirtschaftlichen Anreizen basierende Ö.-A.-Systems für die Bundesrepublik Deutschland erfolgte durch das am 15. 12. 1995 in Kraft getretene Umweltauditgesetz (UAG) vom 7. 12. 1995 (BGBl I 1591). Es enthält insbes. Regelungen über (1) die Zulassung von Einzelpersonen als Umweltgutachter und von Umweltgutachterorganisationen, (2) das Zulassungsverfahren, (3) das Aufsichtsverfahren, (4) den Umweltgutachter- und Widerspruchsausschuß und (5) das Registrierungsverfahren.

 

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