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Musikurheberrecht

Urheberrecht an Musikschöpfungen, für dessen Schutzfähigkeit Formgebung und Gestaltung der musikalischen Idee maßgebend sind, entsprechend streng ist der Melodienschutz: eine freie Benutzung kommt schon dann nicht mehr in Betracht, wenn die Melodie des benutzten Werks in dem neuen Werk erkennbar ist (§ 24 II UrhG). Die mechanischen Rechte und Aufführungsrechte werden i. d. R. von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wahrgenommen, der Musikverleger kann sie nur erwerben, wenn der Urheber keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist. Trotz gegenteiliger Formulierungen in zahlreichen Musikverlagsverträgen erwirbt der Musikverleger i. d. R. nur das graphische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, als Äquivalent dafür ist er mit Abschluß des Musikverlagsvertrages an den Einnahmen der GEMA beteiligt, wenn er der GEMA angeschlossen ist. - Vgl. auch Verlagsrecht.

 

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