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Verlagsrecht

historisch das ältere Rechtgebiet, aus dem sich das Urheberrecht entwickelt hat, geregelt im Verlagsgesetz vom 19. 6. 1901 (RGBl 217) m. spät. Änd. Zentraler Gegenstand ist der Verlagsvertrag, der ein Vertrag auf der Grundlage des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts ist. Vervielfältigung i. S. d. Verlagsvertrags ist die Vervielfältigung in jedem Druckverfahren, nicht dagegen Schallplatten- und andere Tonaufnahmen, Verfilmung und Bühnenaufführung, Rundfunk- und Fernsehsendung; derartige Verträge sind keine Verlagsverträge, insbes. der Musikverlagsvertrag erstreckt sich regelmäßig nicht auf diese Verwertungsrechte, sondern betrifft das "Papiergeschäft" genannte Recht zur graphischen Vervielfältigung (§ 2 VerlG). Der Verlagsvertrag verpflichtet den Urheber, ein Werk der Literatur oder der Tonkunst dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen, er verpflichtet den Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung, also zur Ausübung der ihm überlassenen Verwertungsrechte. Erfaßt der Vertrag künftige Werke oder enthält er Beschränkungen nach § 18 I Nr. 1-4 GWB, bedarf der Vertrag der Schriftform (§ 40 I UrhG, § 34 GWB). Für die Auslegung des Verlagsvertrages gilt der Zweckübertragungsgrundsatz. Den Verfasser treffen als Hauptpflichten die Pflicht zur Ablieferung und Erhaltung des Werks, bei Verträgen über künftige Werke die Pflicht zur Herstellung des Werks (§§ 10, 11 VerlG) und zur Einräumung des ausschließlichen Verlagsrecht (§ 8 VerlG). Als Nebenpflichten treffen ihn entgegen § 20 VerlG aufgrund abweichender Verkehrssitte regelmäßig die Korrekturpflicht und je nach Vertragsgestaltung häufig Optionspflichten. Sofern (zulässige) Wettbewerbsverbote vereinbart werden, sind diese restriktiv auszulegen. Den Verleger treffen als Hauptpflichten die Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht (§§ 14, 15 VerlG, bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Änderungen am Werk vornehmen, § 12 VerlG) sowie die Vergütungspflicht für die Werknutzung (§§ 22-24 VerlG); als Nebenpflichten die Überlassung von Frei- und Vorzugsexemplaren (§§ 25, 26 VerlG), soweit der Verfasser einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat, die Pflicht zur Rückgabe des Manuskripts (§ 27 VerlG). Verwertungspflichten bzgl. sog. Nebenrechte (z. B. Übersetzungs-, Verfilmungs-, Sende- und Dramatisierungsrechte, in der Musik die Herstellung von Tonaufnahmen) treffen den Verleger im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, eine Ausübungspflicht besteht grundsätzlich nicht. I. d. R. genügt er seinen Pflichten aus dem Erwerb von Nebenrechten, wenn er diese in eine Verwertungsgesellschaft einbringt (VG Wort, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)), soweit dies nicht bereits durch den Urheber geschehen ist. Erwirbt der Verleger Nebenrechte, die der Urheber bereits in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht hat, so kann der Urheber zwar seine Pflicht zur Verschaffung der Nebenrechte nicht mehr nachkommen, weil die Rechte bereits vergeben sind; ein Großteil derartiger Nebenrechte kann aber ohnehin nur oder sinnvoll nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, in diesen Fällen reicht es, wenn der Verleger die bereits übertragenen Rechte bei der jeweiligen Verwertungsgesellschaft anmeldet, er nimmt dann am Verteilungsplan teil. Nur soweit Nebenrechte betroffen sind, deren Wahrnehmung durch den Verleger sinnvoll möglich ist, auf deren Wahrnehmung er Wert legt und dies im Verlagsvertrag klargestellt ist, kann den Urheber die Pflicht treffen, die Rechte von der Verwertungsgesellschaft zurückzuerwerben und auf den Verleger zu übertragen. Im übrigen enthält das Verlagsgesetz besondere Vorschriften zur näheren Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, seine Beendigung und insbes. nähere Vorschriften zum Rücktrittsrecht (§§ 30-32, 35 VerlG).

 

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