durch die Besonderheiten des Musikurheberrechts gekennzeichnete besondere Form des Verlagsrechts, bei dem der Verleger regelmäßig das Recht der graphischen Vervielfältigung (Papiergeschäft) und einen Beteiligungsanspruch an den Einnahmen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) erwirbt, die regelmäßig die sog. Nebenrechte wie Aufführungs-, Senderecht und Recht zur Aufnahme auf Bild- und Tonträger wahrnimmt, die wirtschaftlich in aller Regel die Hauptrechte darstellen. Der Zweck des Musikverlagsvertrages ist daher regelmäßig darauf gerichtet, daß der Verleger die notwendigen Verbindungen zur Verwertung der bei der Verwertungsgesellschaft liegenden Nebenrechte schafft und diese durch den Notendruck anregt. Ihn trifft eine entsprechende Förderungspflicht, die durch die nicht unerheblichen Beteiligungsansprüche nach den Verteilungsplänen der GEMA abgegolten wird.