vom Käufer an den Verkäufer gerichtete Anzeige (konkrete Angabe erforderlich, allgemeine Redensarten ungenügend), daß die gekaufte Sache Mängel (vgl. dort I) hat (Sachmängelhaftung). - Sendet der Käufer die Mängelanzeige vor Verjährung seines Gewährleistungsanspruchs ab, kann er auch später Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund von Wandlung oder Minderung dazu berechtigt sein würde (§ 478 BGB, Mängeleinrede), oder mit dem verjährten Schadensersatzanspruch gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen (§ 479 BGB). - Der Mängelanzeige steht der Antrag auf das selbständigeBeweisverfahren (§§ 485 ff. BGB) gleich. - Die Mängelanzeige kann wirksam auch gegenüber dem Handlungsreisenden oder dem Handelsvertreter abgegeben werden (§§ 55, 91 HGB). Zur Anerkennung der Mängel ist er aber nicht allgemein ermächtigt. - Mängelanzeige beim Handelskauf: Mängelrüge I.