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landwirtschaftliche Buchführung

die Buchführung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. - 1. Buchführungspflicht: Ergibt sich handelsrechtlich für Land- und Forstwirte, die keine Kaufleute kraft Gesetzes sind, erst bei Eintragung ins Handelsregister (§§ 3, 238 ff. HGB). Steuerlich müssen alle Land- und Forstwirte, die einen Gesamtumsatz von mehr als 500 000 DM oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 40 000 DM oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 48 000 DM haben, Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse machen (§ 141 AO), auch wenn sie handelsrechtlich nicht dazu verpflichtet sind. - 2. Form: Bestimmtes System nicht vorgeschrieben, Fernbuchhaltung (Buchstellen) verbreitet. Bei Buchführungspflicht sind ein Anbauverzeichnis (§ 142 AO) und ein Warenausgangsbuch (§ 144 V AO) zu führen, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Lohnkonten.

 

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