1. Begriff des Einkommensteuerrechts: Aufwendungen, die einem Alleinstehenden für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu seinem Haushalt gehörenden Kindes entstehen (§ 33 c EStG). - 2. Voraussetzungen für den Abzug: Die Aufwendungen müssen wegen Erwerbstätigkeit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder Krankheit des Steuerpflichtigen erwachsen. Sie können nur berücksichtigt werden, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. - 3. Abzug als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG, jedoch höchstens 4000 DM im Kalenderjahr bei Alleinstehenden mit einem Kind, für jedes weitere Kind weitere 2000 DM. Liegen die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vor, so sind der Höchst- und Erhöhungsbetrag zu zwölfteln. Halbierung der Beträge, wenn das Kind gleichzeitig zum Haushalt zweier Alleinstehender gehört. - 4. Mindestbetrag: Bei Alleinstehenden mit einem Kind wird mindestens ein Pauschbetrag von 480 DM im Kalenderjahr abgezogen; für jedes weitere Kind 480 DM (§ 33 c IV EStG) (Pauschbeträge V 4).