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internationaler Zahlungsverkehr

Auslandszahlungsverkehr. 1. Begriff: Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kapital-, Dienstleistungs- und Güterverkehr mit dem Ausland: a) Bei Ländern, mit denen freier Devisenverkehr besteht, werden die Zahlungen in konvertierbaren Währungen abgewickelt. Die Bezahlung erfolgt also in Devisen, deren Kurs im Devisenhandel festgestellt wird. - b) Bei Devisenbewirtschaftung (gebundenem Zahlungsverkehr) erfolgen die Zahlungen auf der Basis von Devisenzuteilungen oder über ein Zahlungsabkommen im Verrechnungsweg. - 2. Bestimmungen in der Bundesrep. D.: Für den i. Z. bestehen nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht grundsätzlich keine Beschränkungen, aber gewisse Meldepflichten: a) Gebietsansässige haben Zahlungen über 2000 DM, die sie von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen oder die sie an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten, zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht bei Ausfuhrerlösen und bei Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten (§ 59 AWV). - b) Gebietsansässige mit Ausnahme der Geldinstitute haben monatlich ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden zu melden, wenn diese zusammengerechnet mehr als 500 000 DM betragen (§ 62 I AWV). - c) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank bzw. der zuständigen Landeszentralbank zu erstatten (§ 63 I AWV). - d) Die Angaben über den i. Z. bilden eine wesentliche Grundlage der Zahlungsbilanzstatistik.

 

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