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internationaler Zulassungsschein

besonderer, für bestimmte Zeit nach Art. 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kfz-Verkehr vom 26. 4. 1926 ausgestellter Zulassungsschein für die Teilnahme am Kfz-Verkehr des Inlands für Ausländer und für Deutsche im Ausland. Ausstellungsvoraussetzungen für Deutsche nach § 7 der Verordnung über den Internationalen Kfz-Verkehr vom 12. 11. 1934 m. spät. Änd. Zahlreiche Länder sind dazu übergegangen, Originalpapiere anzuerkennen. Werden von der zuständigen Zulassungsstelle ausgestellt.

 

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