Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Havarie

Haverei. 1. Begriff: Alle durch Unfall verursachten Beschädigungen an Schiff und Ladung sowie Kosten der Schiffahrt. Regelung des HGB in §§ 78 ff. BinnSchG im wesentlichen übernommen. - 2. Arten: a) Kleine H.: Alle Kosten der Schiffahrt (Lotsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn u. ä.); kleine Havarie trägt der Verfrachter (§ 621 HGB). - b) Große Havarie (general average, Havariegrosse): Aufwendungen für alle Schäden, die Schiff bzw. Ladung zur Errettung aus gemeinsamer Gefahr von dem Schiffer zugefügt bzw. vom Kapitän veranlaßt werden, sowie für die zu diesem Zweck aufgewendeten Kosten; große Havarie ist von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich zu tragen; Beteiligte haften nur mit vorgenannten Gegenständen, nicht persönlich. Einzelheiten §§ 700 ff. HGB. Schadenfeststellung durch Aufmachung der Dispache. - c) Besondere Havarie (particular average, Havarie-part.): Schäden und Kosten, die weder zu a) noch zu b) gehören; besondere Havarie trägt i. d. R. der Geschädigte (§§ 701-707 HGB). Bei Zusammenstoß mit anderem Schiff haften die Reeder, deren Besatzung Verschulden traf, nach Maßgabe des etwa vorhandenen beiderseitigen Verschuldens, aber nur mit dem Schiff, nicht mit dem sonstigen Vermögen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Havanna Charta
Havariekommissar

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) | Zahlungssperre | empiristische Methodologie | Wasserhaushaltsgesetz | Rahmenvertrag
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum