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Dispache
1. Dispache i. e. S.: Formgerechte Schadensfeststellung und -verteilung bei der Havarie (§§ 727 ff. HGB). Berechnung des Anteils, den jeder Beteiligte (Schiff, Fracht und Ladung) an der Schadensvergütung zu tragen hat. Der Schiffer hat am Bestimmungs- oder Endort unverzüglich die Aufmachung der Dispache zu betreiben. Der Vertreibungsplan, aufgestellt von amtlichen Sachverständigen, Dispacheuren, die ständig oder für den einzelnen Fall ernannt werden, kann u. U. vom Amtsgericht bestätigt oder berichtigt werden (§§ 149 ff. FGG). - 2. Dispache i. w. S.: Berechnung eines Versicherungsschadens.
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