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Gründungsbilanz

Eröffnungs- bzw. Anfangsbilanz, die bei Errichtung eines (der Buchführungspflicht unterliegenden) Betriebes aufzustellen ist (§ 242 HGB). - 1. Inhalt/Gliederung: Gründungsbilanz muß über Zusammensetzung und Werte der eingebrachten Vermögensgegenstände und über die Kapitalverhältnisse Aufschluß geben. In Gründungsbilanz von AG muß das Grundkapital (Mindesthöhe 100 000 DM; § 7 AktG), in Gründungsbilanz von GmbH das Stammkapital (Mindesthöhe 50.000 DM; § 5 GmbHG) unter dem Posten "gezeichnetes Kapital" auf der Passivseite ausgewiesen werden. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten "gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Fall ist der verbleibende Betrag als Posten "eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; außerdem ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen (§ 272 HGB). - 2. Bewertung: Die Bewertungsgrundsätze für den Jahresabschluß (insbes. Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzip) gelten sinngemäß. Für den Jahresabschluß des Kaufmanns ist die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden in §§ 252-256 sowie 240 III und IV HGB, für den Jahresabschluß der Kapitalgesellschaften ergänzend in den §§ 279-283 HGB geregelt. Vgl. im einzelnen Jahresabschluß.

 

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