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fca
free carrier, (frei Frachtführer)...(benannter Ort), Vertragsformel der Incoterms (besonders für den kombinierten und den Containertransport). - 1. Verpflichtungen des Verkäufers: a) Übergabe der Ware zum vereinbarten Zeitpunkt in transportgerechter Verpackung an den (ersten) Frachtführer und zwar (1) beim Eisenbahntransport bei voller Waggonladung nach ordnungsgemäßer Beladung ansonsten durch Bereitstellung an der Güterannahmestelle; (2) beim Straßentransport durch Anlieferung beim Frachtführer oder durch Beladen des Fahrzeuges beim Verkäufer; (3) beim Binnenschifftransport durch Anlieferung beim Frachtführer oder nach Verladung der Ware auf dem Schiff beim Verkäufer; (4) beim Seetransport als vollbeladener Container dem Seefrachtführer oder dem Betreiber des Transportterminals, ansonsten durch Anlieferung auf dem Transportterminal; (5) beim Lufttransport durch Anlieferung beim Luftfrachtführer, Linienagenten oder dessen Beauftragten; (6) beim unbenannten Transport durch Anlieferung beim Frachtführer oder dessen Beauftragten; (7) beim multimodalen Transport je nach Lage des Einzelfalls im Hinblick auf die Transportart. - b) Tragen aller Kosten und Risiken bis zur Übergabe der Ware an den Frachtführer, insbesondere die der Ausfuhrabfertigung. - c) Benachrichtigung des Käufers von der Warenübergabe an den Frachtführer bzw. Mitteilung, wenn der Frachtführer die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernommen hat. - d) Auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten Beschaffung des Transportdokumentes sowie aller anderen benötigten Dokumente und Bescheinigungen aus dem Versandland. - 2. Verpflichtungen des Käufers: a) Abschluß des Beförderungsvertrages auf eigene Kosten. - b) Übernahme aller Kosten und Risiken ab Übergabe der Ware an den Frachtführer entsprechend der Transportart, insbesondere die der Einfuhrabfertigung. - c) Mitteilung an den Verkäufer über den Namen des Frachtführers, die Transportart, den Übergabeort und den Zeitpunkt für die Anlieferung sowie Übernahme aller Kosten und Risiken, die infolge der Unterlassung der Benachrichtigung und der Nichtübernahme durch den Frachtführer auftreten, sofern es sich um konkretisierbare, abgesonderte Ware handelt. - d) Mangels anderer Vereinbarungen Tragen der Kosten von Warenkontrollen mit Ausnahme derer von Behörden des Ausfuhrlandes.
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