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Beladung
Begriff des Verkehrsrechts für alles, was vom Fahrzeug an Sachen zur Beförderung übernommen worden ist, also nicht die eigene Ausrüstung, auch nicht Personen. - 1. Im Straßenverkehr muß Beladung so verstaut, d. h. verteilt und befestigt sein, daß die Betriebssicherheit nicht leidet und keine Verkehrsgefährdung besteht; nach hinten (wenn Beladungsgut übersteht) Sicherung erforderlich. Maße der B.: Breite höchstens 2,50 m, maximale Länge 20 m, Höhe 4 m; Ladung darf nach vorn nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen (§ 22 StVO). - 2. Beladung von Güterwagen darf Sicherheit des Bahnbetriebs nicht gefährden. Gegenstände dürfen sich nicht verschieben können. Gleichmäßige Belastung des Wagens notwendig. Bei offenen Wagen ist Lademaß einzuhalten. Obere Gewichtsgrenze ist das am Güterwagen angeschriebene Ladegewicht. Für bestimmte Güter besondere Bestimmungen.
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