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Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

1. Begriff: Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13.12.1935 (RGBl I 1451); Rechtsgrundlage der staatlichen Aufsicht über die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft. Grundanliegen des EnWG: Gewährleistung einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung (Energiepolitik). - 2. Begründung: Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung (natürliches Monopol; heute werden nur noch die Netze als natürliche Monopole angesehen). Die Aufsicht wird von den Ländern ausgeübt und erstreckt sich im wesentlichen auf Investitionen und Tarifpreise (Energieaufsicht). Die Preise der Sonderabnehmer unterliegen dagegen der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht. § 6 EnWG begründet eine allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht für Energieversorgungsunternehmen. Bundestarifordnung Elektrizität, Bundestarifordnung Gas. - 3. Änderungen: Seit einiger Zeit werden Änderungen des EnWG in Verbindung mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen diskutiert: Beseitigung des Ausnahmenbereichs für Strom und Gas im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit der geschlossenen Versorgungsgebiete, erleichterter Netzzugang für Dritte (third party access), Reduzierung der Aufsichtstätigkeiten als Beitrag zu Deregulierung (Energiepolitik).

 

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