|
|
Anschluß- und Versorgungspflicht
1. Begriff: eine sich aus dem Konzessionsvertrag ergebende Verpflichtung eines Versorgungsbetriebes, jedermann an das Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Die Verpflichtung bedeutet, im Versorgungsgebiet ein leistungsfähiges Versorgungsnetz zu errichten und zu unterhalten. - 2. A.- u. V. steht ein einklagbarer Anspruch jedes potentiellen Abnehmers im Versorgungsgebiet gegenüber. - 3. Die Regelung der A.- u. V. erfolgt in den Verordnungen über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung von Tarifkunden weitgehend einheitlich.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|