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Effektivklausel
I. Wirtschaftsrecht: Klausel neben einer Schuldsumme in ausländischer Währung, die im Inland zahlbar ist. Erforderlich, wenn die Zahlung in effektiver Auslandsvaluta erfolgen soll. Ist die Zahlung in ausländischer Währung nicht ausdrücklich (durch eine E.) vereinbart, so kann sie in Landeswährung erfolgen (§ 244 BGB, Art. 41 WG).
II. Arbeits-/Tarifrecht: Vereinbarung in Tarifverträgen, daß Tariflohnerhöhungen dadurch effektiv werden, daß bisherige übertarifliche Leistungen unberührt bleiben. Nach der Effektivklausel wird der vom Arbeitnehmer effektiv bezogene Lohn um den Betrag, ggf. auch um den Prozentsatz erhöht, um den der Tarifsatz erhöht worden ist. Nach der umstrittenen Rechtsprechung des BAG ist jede Form der Effektivklausel unwirksam, da es unzulässig ist, daß durch einen Tarifvertrag bei gleicher Arbeit unterschiedliche Tariflöhne zustande kommen (Verstoß gegen Art. 3 I GG); der Bereich übertariflicher Löhne bleibt damit dem Tarifvertrag entzogen.
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