Gesetz i. d. F. vom 25. 7. 1994 (BGBl I 1703) m. spät. Änd.; grundlegende Regelung für das gesamte Recht der gefährlichen Stoffe. - Zweck: Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe (1) durch Verpflichtung zur Prüfung und Anmeldung von Stoffen, (2) durch Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitung, (3) durch Verbote und Beschränkungen sowie besondere gift- und arbeitsschutzrechtliche Regelungen. - Inhalt: Das ChemG enthält zum einen Vorschriften, die die Anmeldung neuer sowie Mitteilungen über neue und alte Stoffe beinhalten, zum anderen Bestimmungen über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen allgemeiner und besonderer Art. - Arbeitsschutzrechtliche Bedeutung: Durch die Novellierung ist das ChemG zur Grundlage für den Arbeitsschutz beim Umgang mit Chemikalien geworden. Der § 19 ist die zentrale Vorschrift zum Arbeitsschutzrecht; dort wird erstmals der Begriff des "Gefahrstoffs" gesetzlich umschrieben; er enthält umfangreiche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, z. B. über die Pflicht zur Risikoermittlung und Gefahrenbewertung, zur Verwendung ungefährlicher Ersatzstoffe, zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur Bestellung sachkundiger Aufsichtspersonen. - Ergänzende Verordnungen: PrüfnachweisVO vom 1. 8. 1994 (BGBl I 1877), Chemikalien-VerbotsVO i. d. F. vom 19. 7. 1996 (BGBl I 1151) sowie GiftinformationsVO i. d. F. vom 31. 7. 1996 (BGBl I 1198) und GefahrstoffVO i. d. F. vom 26. 10. 1993 (BGBl I 1782) m. spät. Änd.