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Besserungsschein

1. Vergleichsverfahren (gilt bis 31. 12. 1998, s. Art. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung): Schriftliches Versprechen des Schuldners zur Leistung weiterer Zahlungen über die Vergleichsquote hinaus. Meist unterwirft sich der Schuldner der Entscheidung einer Person oder Personengruppe (z. Besserungsschein Vergleichsverwalter, Sachwalter, Industrie- und Handelskammer, Gläubigervertreter), die bestimmt, wann und z. T. auch in welcher Höhe bei eingetretener Besserung Zahlungen an die Gläubiger zu leisten sind. Der Besserungsschein muß sich zugunsten aller Vergleichsgläubiger auswirken, die Bevorzugung einzelner Gläubiger ist nichtig (§ 8 VerglO). - 2. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Verbindlichkeiten auf Besserungsschein sind nicht passivierungsfähig. Zahlungen auf Besserungsschein sind aber Betriebsausgaben, soweit sie nicht mit steuerfreiem Sanierungsgewinn in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 3 c EStG).

 

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