an einen Kriegsbeschädigten zu zahlende Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). - 1. Voraussetzung ist eine Kriegsbeschädigung, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25% bedingt. - 2. Höhe: Abhängig vom Grad der Erwerbsminderung und (je nach Art der Rente) dem Einkommen des Rentenbeziehers. - 3. Zusammensetzung: a) Grundrente: Einkommensunabhängig in der Höhe gestaffelt nach dem Grad der MdE (§ 31 BVG). Ist der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf besonders betroffen, so ist die MdE höher zu bewerten (§ 30 II BVG). Berufsschadensausgleich erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (§ 30 Abs. 3 BVG). - b) Ausgleichsrente: Für Schwerbeschädigte mit einer MdE von mindestens 50%; anderes Einkommen ist anrechenbar. - c) Ehegattenzuschlag (§ 33 a BVG) und Kinderzuschlag für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr (§ 33 b BVG). - d) Gestaffelte Schwerstbeschädigtenzulage für erwerbsunfähig Beschädigte mit eine MdE von mehr als 90%, die durch die Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind (§ 30 V BVG).