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Schwerstbeschädigtenzulage
Leistung nach dem BVG für erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind (§ 31 V BVG). Die Schwerstbeschädigtenzulage beträgt ab 1. 7. 1995 je nach Einstufung des Beschädigten in eine der Stufen I bis VI zwischen 126 DM (Stufe I) und 789 DM (Stufe VI) in den alten Bundesländern und zwischen 99 DM (Stufe I) und 621 DM (Stufe VI) in den neuen Bundesländern. - Einzelheiten über die Einordnung des berechtigten Personenkreises in die Stufen I bis VI regelt die VO v. 20. 4. 1970 (BGBl I 410); die Einordnung richtet sich nach einer bestimmten Punktzahl, die aus den einzelnen Graden der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die einzelnen Schädigungsfolgen ermittelt wird.
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