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Besatzungsgut
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts hinsichtlich der Zölle und Verbrauchsteuern exemt, d. h. es bleibt ausländisches Zollgut, solange es sich in den Händen der Besatzung befindet. - Für die Mitglieder der alliierten Streitkräfte werden diese Grundsätze im wesentlichen durch Art. 33-35 des Truppenvertrages und das in Ausführung dieser Bestimmungen erlassene Truppenzollgesetz vom 29. 10. 1955 (BGBl I 691) bestätigt; die Verbrauchsteuerbefreiung umfaßt aber nicht die Verbrauchsteuern auf Tabak, Kaffee, Tee, Zucker, Branntwein, Schaumwein und Benzin, wenn Besatzungsgut aus inländischen Herstellungsbetrieben bezogen wird.
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