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Ausbildungsförderung
Berufsausbildungsförderung, Aufgabe gem. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i. d. F. vom 6. 6. 1983 (BGBl I 645, 1680) m .spät .Änd. Daneben bestehen verschiedene Rechtsverordnungen zur Ausführung des BAföG. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch der in § 2 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätten, wozu u. a. die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhaupt-, -realschulen oder -gymnasien und Kollegs, Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen gehören. Auf die im Gesetz festgesetzten Bedarfssätze sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 11 II BAföG). Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich als (verlorener) Zuschuß geleistet. Bei dem Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte als (unverzinsliches) Darlehen geleistet (§§ 18-18 b BAföG). Rückzahlung des Darlehens fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in monatlichen Raten von mind. 200 DM; bei geringem Einkommen kann die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt werden; bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist auch ein (teilweiser) Erlaß der Rückzahlungsverpflichtung möglich. - Zuständig für die Durchführung ist das Amt für Ausbildungsförderung. - Vgl. auch Sicherung der Familie und von Kindern 2, Arbeitsmarktpolitik.
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