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Änderungsverbot

schützt den Urheber gegenüber Nutzungsberechtigen (Nutzungsrecht) durch das Verbot, das Werk selbst, seinen Titel oder die Urheberbezeichnung zu ändern, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (§§ 39, 62, 93 UrhG, vgl. auch Entstellung). Für Werke von Arbeitnehmerurhebern gilt das Änderungsverbot mit Einschränkungen (Arbeitnehmer V), ebenso für Geschmacksmuster, bei denen aus der geringeren Eigentümlichkeit eine geringere persönliche Bindung des Urhebers an sein Werk folgt (Urheberpersönlichkeitsrecht).

 

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