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Vorschußzinsberechnung

Berechnung von Sollzinsen bei vorzeitiger Rückzahlung von Spareinlagen. - Neuregelung der V.: Mit Wegfall der Sparverkehrsvorschriften (§§ 21, 22 KWG a. F.) zum 1. 7. 1993 aufgrund der 4. KWG-Novelle besteht keine gesetzliche Verpflichtung mehr, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung von Spareinlagen Vorschußzinsen zu erheben. Die neuen Regeln über Spareinlagen in der Rechnungslegungsverordnung enthalten keine Bestimmungen über die Vorschußzinsberechnung Die Bedingungen für den Sparverkehr der Kreditinstitute, z. B. der Sparkassen, sehen aber vor, daß die Sparkasse bei kündigungsloser Rückzahlung von Spareinlagen Vorschußzinsen bzw. ein "Vorfälligkeitsentgelt" erheben kann. Dabei unterscheiden sich die traditionellen Vorschußzinsen von der Erhebung des Vorfälligkeitsentgelts darin, daß erstere laufzeitabhängig, letztere aber laufzeitunabhängig sind. Bei der Vorschußzinsberechnung bei vorzeitiger Rückzahlung von Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist ist auch zu berücksichtigen, daß der Freibetrag nunmehr 3.000 DM (vorher 2.000 DM) beträgt und die Frist von bislang 30 Zinstagen auf einen Kalendermonat umgestellt wurde. Die Ausnahmefälle, in denen bislang von einer Vorschußzinsberechnung abgesehen werden konnte, gelten im Grundsatz weiter. Es bestehen keine Gefahren für die Privilegierung der echten Spareinlagen (Besserstellung bei der Haltung von Mindestreserven und den Liquiditätsgrundsätzen), wenn sich die Kreditinstitute auch fortan an dem vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen aufgestellten Ausnahmekatalog ausrichten. Das folgt schon daraus, daß die Deutsche Bundesbank die Vorschußzinsberechnung nach den bisherigen Modalitäten als Indiz dafür ansieht, ob vereinbarte Kündigungsfristen ernsthaft gewollt sind. Sehen Kreditinstitute allerdings im Rahmen der Vertragsfreiheit künftig zusätzliche Verzichtsfälle hinsichtlich der Vorschußzinsberechnung vor, so könnte dies die echte Spareinlage letztlich zu Fall bringen.

 

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