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vergleichende Werbung

1. Grundsätzlich: vergleichende Werbung W. ist ohne erkennbare Bezugnahme (bezugnehmende Werbung) auf bestimmte (einzelne oder mehrere) Mitbewerber zulässig, wenn sie wahr, sachlich und frei von pauschalen Abwertungen ist. Auf bestimmte Mitbewerber kritisierend bezugnehmende v. W. ist grundsätzlich unzulässig (Behinderungswettbewerb 8). - 2. Formen: V.W. ohne erkennbare Bezugnahme: Dies sind allgemein gehaltene Vergleiche wie Warenarten- und Leistungsvergleiche, die Gründe anführen, weshalb einer Warenart der Vorzug vor anderen zu geben ist, Fortschrittsvergleiche, die im Rahmen des Notwendigen einen auf andere Weise nicht zu beschreibenden technischen Fortschritt verdeutlichen, Systemvergleiche, die ohne konkrete Werbung für eine bestimmte Ware oder Leistung die entscheidenden Besonderheiten von Produkten, Verfahren, Vertriebssystemen und Absatzgeschäften miteinander vergleichen, sowie "uneigentliche" Systemvergleiche, bei denen die besondere technische Arbeitsweise eines Erzeugnisses in Relation zu den technischen Möglichkeiten anderer Warengattungen ohne Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber dargestellt werden. Daß die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund ihrer Branchenkenntnis aus den verglichenen Gegenständen auf bestimmte Mitbewerber schließen können, stellt keine erkennbare Bezugnahme dar. Der Vergleich ist wahr, solange er richtig und vollständig ist, eine subjektive Betrachtung wird in Grenzen in Rechnung gestellt und ist zulässig, solange weder ein irreführender Gesamteindruck entsteht oder Fehlvorstellungen ausgenutzt werden. Er ist sachlich richtig, solange über die maßgeblichen Umstände aufgeklärt wird, wichtige Parameter nicht verschwiegen und Vor- und Nachteile der eigenen oder fremden Ware oder Leistung nicht einseitig oder falsch gewichtet werden, so daß der angesprochenen Verkehr eine zutreffende Gesamtabwägung der verglichenen Gegenstände vornehmen kann. Pauschale Abwertungen in sachlicher (minderwertig, überteuert) oder persönlicher Hinsicht (Unfähigkeit zu entsprechender Leistung) machen derartige Vergleiche unzulässig. - 3. Individuell kritisierende v.W.: Diese liegt bei namentlicher Nennung des Mitbewerbers oder seiner Produkte sowie dann vor, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs aus besonderen Umständen (wenige oder nur ein Mitbewerber, Hinweise auf besondere Merkmale) den betroffenen Mitbewerber eindeutig identifiziert. Herabsetzend sind alle Tatsachenbehauptungen und Werturteile, die den Mitbewerber oder sein Produkt als weniger kaufwürdig, leistungsfähig oder vertrauenswürdig hinstellen. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein hinreichender Anlaß, ein anerkennenswertes Informationsinteresse des Verkehrs, z. B. weil von der in Bezug genommenen Ware schwerwiegende Gefahren ausgehen, oder eine Abwehrlage bestehen (Abwehrwerbung). In diesen Fällen muß sich der Vergleich im Rahmen des Erforderlichen halten, die Darstellung muß wahr und sachlich sein sowie pauschale Herabsetzungen meiden. Beweislast für kritisierende v.W. hat der Kläger, für ihre ausnahmsweise Zulässigkeit der Beklagte. Werbevergleiche jeder Art sind nach § 3 UWG unzulässig, wenn sie irreführend sind. Zu den Besonderheiten bei Warentests und ihrer werblichen Verwertung vgl. Warentest. - Vgl. auch Preisgegenüberstellung, EG-Richtlinien.

 

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