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Verfallklausel

Klausel in Verträgen, die die ratenweise Tilgung einer Geldschuld zum Gegenstand hat. Die Verfallklausel besagt, daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Raten die gesamte Restschuld fällig wird. Üblich insbes. bei Abzahlungsgeschäften und in Prozeßvergleichen. - Bei Teilzahlungskrediten, die dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen, kann der Kreditgeber wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn der Verbraucher mit zumindest zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei Vertragslaufzeiten über drei Jahre mit 5% des Gesamtbestands der Schuld in Verzug ist und der Kreditgeber eine zweiwöchige Zahlungsfrist mit der Erklärung gesetzt hat, daß bei Nichtbezahlen die gesamte Restschuld verlangt werde (§ 12 VerbrKrG).

 

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