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Umweltschutzstrafrecht

durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (2. UKG) vom 27. 6. 1994 (BGBl I 1994, 1440) nochmals erweiterter Versuch des Gesetzgebers, durch die Übernahme der wichtigsten Umweltstrafnormen des Nebenstrafrechts in das Strafgesetzbuch generalpräventiv zu wirken und das Umweltbewußtsein der Bevölkerung zu stärken. Das Umweltschutzstrafrecht steht in engem Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen Regelungen, z. B. des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abfallgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Atomgesetzes, die Vorrang besitzen (sog. Verwaltungsakzessorität des Umweltstrafrechts). Geschützt wird die Umwelt als Ganzes, jedoch nicht umfassend, sondern in ihren Medien Boden (§ 324 a StGB), Luft (§ 325 StGB) und Wasser (§ 324 StGB) und ihren Erscheinungsformen, z. B. der Pflanzen- und Tierwelt. Die Strafe kann im besonders schweren Fall (§ 330 StGB) und bei der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330 a StGB) bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe betragen.

 

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