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Treupflicht

1. Allgemein: Pflicht zur Vertragstreue (Treu und Glauben). - 2. V. a. im Arbeits- und Gesellschaftsrecht neben der eigentlichen vertraglichen Verpflichtung bestehende Pflicht, Schaden von dem Arbeitgeber (Treuepflicht des Arbeitnehmers), Mitgesellschafter etc. fernzuhalten. Die Treupflicht des Handlungsgehilfen äußert sich in der Gehorsamspflicht, dem Verbot der Annahme von Schmiergeldern, des Verrates von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und v. a. in dem Wettbewerbsverbot. - 3. Verletzung der Treupflicht kann wichtiger Grund zur Kündigung sein und ggf. auch zu Schadensersatzansprüchen (Schadensersatz) führen.

 

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