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soziale Angelegenheiten

Begriff des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (Tarifvorrang; vgl. Betriebsvereinbarung), in s. A. ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht; u. a. bei den Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, bei Festlegung der Lage der Arbeitzeit, bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und insbes. auch bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, hier v. a. bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze (§ 87 BetrVG). § 87 I BetrVG enthält eine erschöpfende Aufzählung derjenigen s. A., in denen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Das Gesetz regelt die Erzwingung in der Weise, daß im Falle der Nichteinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle entscheidet und der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 II BetrVG); vgl. auch Betriebsverfassung. Eine umfassende funktionelle Zuständigkeit des Betriebsrats zur Mitregelung der s. A. (z. B. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung) besteht aber in der Form der freiwilligen Mitbestimmung nach § 88 BetrVG.

 

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