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Selbstmord

Suizid, Selbsttötung, auch Tötung durch einen anderen mit Einwilligung des Getöteten (Sterbehilfe).
I. Sozialversicherung: 1. Rentenversicherungen: Keine Kürzung oder Versagung von Leistungen bei Selbstmord des Versicherten, ebenso bei Selbstmordversuch. - 2. Krankenversicherung: Leistungen werden bei Selbstmord oder Selbstmordversuch in vollem Umfang gewährt; lediglich das Krankengeld kann bei mißglücktem Selbstmordversuch ganz oder teilweise versagt werden. - 3. Unfallversicherung: Ein bei klarem Bewußtsein herbeigeführter Selbstmord oder Selbstmordversuch nach einem vorangegangenen Arbeitsunfall schließt Entschädigungsansprüche nicht aus, wenn starke Schmerzen oder die Erkenntnis der Unheilbarkeit den Anlaß zum Selbstmord gegeben haben. Auch wenn durch einen Arbeitsunfall eine Bewußtseinsstörung oder ein Zustand schwerer Depression eintritt, ist ein in diesem Zustand verübter Selbstmord noch als mittelbare Unfallfolge anzusehen und zu entschädigen.
II. Privatversicherung: 1. Lebensversicherung: a) I. d. R. muß im Fall des Selbstmord des Versicherten die besondere Wartezeit von drei Jahren erfüllt sein. b) Volle Leistung bei S., auch vor Ablauf der Wartezeit, wenn dieser in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. c) Wenn der Versicherer nicht leistungspflichtig ist, steht dem Anspruchsberechtigten nur ein etwa vorhandenes Deckungskapital, ggf. noch das Überschußguthaben, zu. - 2. Unfallversicherung: Selbstmord schließt die Leistung aus (§ 181 VVG). - 3. Krankenversicherung: I. d. R. bei Selbstmord keine Versicherungsleistungen.

 

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