Benutzung insbes. eines Kraftfahrzeugs zu Fahrten gegen Wissen und Willen des Halters. - 1. Bei der Schwarzfahrt ist die Kraftfahrzeughaftung des Halters ausgeschlossen, wenn er nicht die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht hat oder wenn der Benutzer für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist; die Kraftfahrzeughaftung trifft den Schwarzfahrer (§ 7 III StVG). - 2. Sonderregelung bei der Kraftverkehrsversicherung. - 3. Strafe: Die Schwarzfahrt wird auf Strafantrag als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 248 b StGB).