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Schutzklausel
Ausweichklausel, Befreiungsklausel, Escapeklausel. 1. Vertragsbestimmung des GATT (Art. XIX): Ein Mitglied wird ermächtigt, seine vertraglichen Verpflichtungen (z. B. die Bindung eines Zollsatzes) auszusetzen oder zu ändern, falls durch erhöhte Einfuhr einer Ware die Gefahr einer ernstlichen Störung der einheimischen Erzeugung besteht. Schutzklausel hat auch in zweiseitigen Handelsabkommen Einfluß gefunden. - 2. Schutzklausel nach Art. 115 EG-Vertrag ist eine der vielfältigen handelspolitischen EG-Schutzmaßnahmen; dazu gehören etwa zum Schutz gegen die Einfuhr gedumpter oder subventionierter Waren aus Drittstaaten die VO (EG) Nr. 2423/88, die VO (EG) Nr. 518/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung, die VO (EG) Nr. 519/94 über die Einfuhr aus der Volksrepublik China sowie die VO (EG) Nr. 2641/84 über den Schutz gegen unlautere Handelspraktiken (sog. Neues handelspolitisches Instrument), die VO (EG) Nr. 3842/86 zur Abwehr von Warenzeichenverletzungen bei Drittlandseinfuhren, die VO (EG) Nr. 4057/86 gegen unlautere Preisbildungspraktiken bei der Seeschiffahrt, die VO (EG) Nr. 2603/69 zur Feststellung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung sowie die Regelungen der Gemeinsamen Agrarmarktorganisationen. Die Schutzklausel nach Art. 115 EG-Vertrag betrifft nicht das Verhältnis der EG-Mitgliedstaaten zu Drittstaaten, sondern ermöglicht Einschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb der EG. Da die aus einem Drittland eingeführten Waren innerhalb der Gemeinschaft frei bewegt werden können, kann dies zur Verlagerung von Handelsströmen führen, sofern in den Mitgliedstaat mit der liberalsten Einfuhrregelung importiert wird. Führt dies zu wirtschaftlichen Problemen in einem Mitgliedstaat, kann die Kommission den Mitgliedstaat ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.
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