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Schutzgesetz
im Sinne des § 823 BGB ein Gesetz, das nicht nur Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern daneben oder ausschließlich den eines einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises (z. B. § 263 StGB, Betrug). Wer ein Schutzgesetz verletzt und dadurch einem anderen, durch das Gesetz Geschützten Schaden zufügt, begeht eine unerlaubte Handlung und ist zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 II BGB).
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