Absender kann bei Aufgabe im Frachtbrief Zuführung von Stückgut, auch von Ladungsgütern, zur Wohn- oder Betriebsstätte des Empfängers oder "bahnlagernd" vorschreiben. Diese Vorschrift ist bevorrechtigt und schließt Selbstabholrecht des Empfängers aus. Für Schäden im Rollfuhrdienst haftet die Bahn in gleicher Weise wie für die Beförderung auf der Eisenbahn. - Der Stückgutunternehmer der DB AG, fälschlich auch als Spediteur bezeichnet, steht in Ausübung des Rollfuhrdienst den Bediensteten der Bahn gleich (Erfüllungsgehilfe) und hat kein eigenes vertragliches Verhältnis zum Empfänger; für seine Haftung gegenüber der Eisenbahn - im Rahmen der EVO oder des HGB - versichert ihn der Bahnrollfuhr-Versicherungsschein (BRVS). Die ADSp gelten nicht. - Innenverhältnis zwischen Rollfuhrdienst und Bahnverwaltung nach den Allgemeinen Bedingungen für Rollfuhrunternehmer (ARB). - Rollgeldberechnung gegenüber Versendern oder Empfängern gem. Einheitsgebührentarif (EGT).