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Rohergebnis

Zwischensaldo der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) wird gem. § 276 HGB bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung folgendes Wahlrecht eingeräumt: Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens können folgende Posten zusammengefaßt als Rohergebnis ausgewiesen werden: Umsatzerlöse +/– Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen + andere aktivierte Eigenleistungen + sonstige betriebliche Erträge - Materialaufwand. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gilt: Umsatzerlöse - Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen + sonstige betriebliche Erträge. Das Rohergebnis nach den beiden Verfahren weicht in der Regel voneinander ab.

 

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