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Mehrfachbeschäftigter

Teilbeschäftigter. 1. Sozialversicherungsrecht: Arbeitnehmer mit gleichzeitig verschiedenen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Jeder Arbeitgeber trägt Beitragsanteil für die jeweilige Beschäftigung. Zuständigkeit der Krankenkasse nach überwiegendem Arbeitsverhältnis: im Zweifel zuerst eingegangenes Arbeitsverhältnis (§ 178 SGB V). Die für die Krankenversicherung zuständige Krankenkasse ist Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus allen zeitgleich ausgeübten Beschäftigungen. - 2. Arbeitsrecht: Vgl. mehrere Arbeitsverhältnisse. - 3. Lohnsteuer: Vgl. mehrere Dienstverhältnisse.

 

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