Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Einzugsstelle

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) zuständig ist. - a) Ist ein Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle auch für die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung die Krankenkasse, die für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist (§ 28 i SGB IV). - b) Ist der Arbeitnehmer nicht für den Fall der Krankheit pflichtversichert, so sind die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, deren Mitglieder bei Bestehen einer Krankenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf eine Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse wäre (§ 28 i SGB IV). - Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und über die Beitragspflicht und -höhe nach dem AFG (§ 28 h SGB IV).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Einzugsgebiet
Einzugsverfahren

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Landesbetrieb nach § 26 LHO | Tariflohnstatistik | internationale Public Relations | Einkommensverteilung | Lohnvereinbarungen
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum