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Mahlzeiten

Behandlung im Lohnsteuerrecht: M., die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, gehören als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn wenn sie unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, etwa in Form von Barzuschüssen zur Verbilligung von Mahlzeiten oder von Essensmarken, die zur Einnahme von Mahlzeiten innerhalb oder außerhalb des Betriebes berechtigen. Zuwendungen des Arbeitgebers dieser Art und solche, die nicht dem Arbeitnehmer, sondern einer Kantine oder Gaststätte gezahlt werden, werden grundsätzlich der Lohnsteuer unterworfen. Zur Ermittlung des Vorteils ist vom entsprechenden Sachbezugswert (§ 8 II 2 EStG) der Mahlzeiten auszugehen; von diesem Wert ist die Zahlung des Arbeitnehmers abzuziehen. Der Wert der Essensmarke ist nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn der geldwerte Vorteil den Wert der Essensmarke überschreitet (Abschnitt 31 VI LStR 1996).

 

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