|
|
Madrider Markenabkommen
mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag und Unterabkommen der PVÜ, abgeschlossen in Madrid am 14.4.1891, revidiert in Brüssel (1900), Washington (1911), Haag (1925), London (1934), Nizza (1957 und Stockholm (1967) mit AO, gilt zwischen den Verbandsstaaten in der jeweils gemeinsam ratifizierten Fassung (Art. 16), für die Bundesrep. D. ist die Stockholmer Fassung maßgebend (BGBl 1970 II 418). Es ermöglicht die internationale Registrierung von Marken (IR-Marken), die im Ursprungsland eingetragen sind, setzt also eine national gültige Markenregistrierung voraus. Die IR-Marke ist in ihrem Rechtsbestand auf die Dauer von fünf Jahren an die Heimatmarke gebunden, sofern diese nicht aufgrund einer vor Ablauf der fünf Jahre erhobenen Klage erlischt, danach wird sie selbständig (Art. 6, Ausnahme: telle-quelle-Marken). Die internationale Registrierung erfolgt durch das internationale Büro auf Vermittlung der nationalen Behörde (Art. 3), in der Bundesrep. D. also des Deutschen Patentamtes, ein unmittelbarer Antrag an das internationale Büro auf Registrierung ist nicht möglich. Die internationale Registrierung muß für alle Länder, für die die Nizzaer Fassung gilt, besonders beansprucht werden, dazu gehört auch die Bundesrep. D. (Art. 3 bis). Die internationale Registrierung führt zum Schutz der Marke nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts mit der Besonderheit, daß sich der Zeitvorrang in den jeweiligen Staaten nicht nach dem Tag der Anmeldung wie im deutschen Recht richtet (Marke), sondern nach dem Tag der internationalen Registrierung. Die Frist zur Wahrung der Unionspriorität (Prioritätsrecht) beträgt sechs Monate, eine deutsche Marke muß daher sechs Monate nach ihrer Anmeldung international eingetragen sein, um die Unionspriorität zu erlangen (Art. 4). Die nationalen Behörden haben in Grenzen die Möglichkeit, das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes zurückzuweisen (refus de protection, Art. 5). Die Schutzdauer der Marke beträgt 20 Jahre und kann verlängert werden, bei Teilzahlung der Grundgebühr zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung (Art. 6, 7). Übertragung der Marke: Art. 9 f.; Gebühren: Art. 8. Durch das Markengesetz ist der Schutz der IR-Marke in das deutsche Markenrecht integriert worden, das mit den notwendigen Anpassungsregeln (§§ 107 ff. MarkenG) auf IR-Marken entsprechend anzuwenden ist (§ 107 MarkenG, Marke).
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|