Gesetz vom 29. 10. 1993 (BGBl I 1814) m. spät. Änd. Das LSpG dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. 7. 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9). Es regelt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens, d. h. des in der EWG-Verordnung vorgesehenen Verfahrens über a) die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Kommission der EG geführten Register, b) Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und c) Änderungen eingetragener Spezifikationen innerhalb des Registers. Darüber hinaus enthält es eine Regelung über Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen Art. 13 oder 15 der EWG-Verordnung. Außerdem wird den Beauftragten der zuständigen Stellen zur Überwachung der EWG-Verordnung die Befugnis eingeräumt, bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel zu betreten und zu besichtigen, Proben zu entnehmen, Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Auskunft zu verlangen. Die nach Art. 14 der EWG-Verordnung erforderlichen Kontrollen können nach § 5 LSpG privaten Kontrollstellen übertragen werden. Näheres über die Durchführung des LSpG ist in der Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) vom 21. 12. 1993 (BGBl I 2428) m. spät. Änd. geregelt.