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Kooperationskaufmann

1. Begriff: Grundmodell zur Realisierung einer intensiven Partnerschaft innerhalb einer Kooperation (Kooperationsformen des Handels). - 2. Zielsetzung ist die Hilfe bei der Existenzgründung, z. B. bei Reprivatisierung von Regiebetrieben oder Errichtung bzw. Anmietung neuer Läden. - 3. Zentrale Ideen: Finanzierung des Vorhabens durch die Zentrale/Großhandlung, verbunden mit der Verpflichtung zur alsbaldigen Rückzahlung aus den erwirtschafteten Gewinnen. Erfolg durch Eigeninitiative des Einzelhändlers, dem die alleinige Geschäftsführung übertragen wird, verbunden mit einer vertraglichen Absicherung, deren Verpflichtungen zu einer möglichst hohen Einkaufskonzentration führen. In der Praxis existieren vielfältige Varianten eines Grundmodells, dessen rechtliche Konstruktion das Schaubild verdeutlicht. - 4. Funktionsweise: Gesellschafter der Komplementärs-GmbH sind zu gleichen Teilen die Tochtergesellschaft der Großhandlung und der Kooperationskaufmann Auf der Gesellschafterversammlung wird der Kooperationskaufmann zum alleinigen Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH gewählt. Er führt somit gleichzeitig die Geschäfte der KG. Kommanditisten sind mit Kapitaleinlagen im Verhältnis 80:20 die Großhandlung und der Kooperationskaufmann Gegebenenfalls sind die Ehefrau oder sonstige Kapitalgeber beteiligt. Auch stille Beteiligungen werden eingeräumt. Der Kooperationskaufmann ist verpflichtet, die Kommanditeinlagen der Großhandlung abzulösen, und zwar aus zurückbehaltenen Gewinnen, die umgekehrt im Verhältnis 20:80 verteilt werden. Die Großhandlung verzichtet also auf Gewinngutschriften zugunsten eines raschen Kapitalrückflusses. Damit die Gewinne in erster Linie aus Warenbezügen bei der Großhandlung erzielt werden, finden sich im Anstellungsvertrag, dem Kapitalüberlassungsvertrag sowie Miet- und Pachtverträgen Klauseln, die zur Einkaufskonzentration führen. Erst mit Rückzahlung der Kommanditanteile sowie sonstiger Darlehen verliert die Großhandlung ihre vertraglichen Rechte zur Beeinflussung des Beschaffungsverhaltens des Kooperationskaufmann Dann kann sie nur noch über ihr Gesellschafterverhältnis Einfluß ausüben; besser sollte sie durch eine erfolgversprechende Sortiments- und Preispolitik überzeugen.

 

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