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Kohäsionsfonds
Kohäsionsfonds der EU. - 1. Gegenstand: Art. 130 d EGV bestimmt, daß in Ergänzung zu den drei herkömmlichen Strukturfonds der EU ein spezieller Kohäsionsfonds zu errichten ist, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze finanziell beigetragen wird. Der Kohäsionsfonds wurde am 30. 3. 1993 provisorisch und am 25. 5. 1994 definitiv errichtet. Für den Siebenjahreszeitraum 1993-1999 beträgt die Mittelausstattung (in Preisen von 1992) 15,1 Mrd. ECU (ca. 30,8 Mrd. DM). Auch die am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden EFTA-Staaten leisten Beiträge zur Finanzierung des Kohäsionsfonds. - 2. Der Kern der Zielsetzung des Kohäsionsfonds besteht darin, daß eine Verbesserung infrastruktureller Gegebenheiten einer besseren Erschließung potentieller Integrationsvorteile (Senkung von Transaktionskosten) zu dienen vermag. Speziell geht es darum, das wirtschaftliche Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie primär die strukturellen Nachteile der vier Länder Griechenland, Irland, Portugal und Spanien reduzieren zu helfen. Umwelt- bzw. Verkehrsinfrastruktur-Vorhaben, die in den Genuß von Fondsmitteln kommen sollen, müssen zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Mitgliedsland vereinbart sein. - Vgl. auch Kohäsion.
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