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gleitende Neuwertversicherung

1. Begriff: Versicherungsform der Sachversicherung für Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftliche Gebäude, um der Gefahr einer Unterversicherung durch steigende Baupreise zu begegnen. Rechtsgrundlage sind zur Zeit die Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN) 79 a (vgl. auch Gebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung). - 2. Die Versicherungssumme soll dem Neuwert in Preisen des Jahres 1914 entsprechen. Bei ausreichender Bemessung der Versicherungssumme 1914 werden volle Entschädigungen durch Preissteigerung nicht in Frage gestellt; die Versicherungssumme braucht nur bei Substanzänderung angepaßt zu werden. Wegen der schwierigen Feststellung des Versicherungswertes 1914 übernehmen die Versicherer die Rückrechnung eines richtig deklarierten aktuellen Wertes auf das Jahr 1914 bzw. die Berechnung des Versicherungswertes 1914 an Hand von richtig beantworteten Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes in eigener Verantwortung. - 3. Die Prämie wird zunächst an Hand der Versicherungssumme 1914 ermittelt und mit Hilfe des sog. gleitenden Neuwertfaktors dem jeweiligen Preisstand angepaßt (25,4 für 1997).

 

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