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Freihandelszone

free trade zone.
I. Außenhandelspolitik: Spezifisches Konzept zur regionalen Handelsliberalisierung. Bei einer Freihandelszone werden zwischen den Partnerländern schrittweise alle Zölle und Kontingente abgebaut; im Unterschied zur Zollunion behält jedes Mitgliedsland einer Freihandelszone weiterhin die volle Autonomie bei der Gestaltung seiner Handelspolitik (Zölle etc.) gegenüber Drittstaaten. - Damit verhindert wird, daß Importe aus Drittstaaten den Umweg über dasjenige Mitgliedsland nehmen, das den geringsten Zoll für das jeweilige Gut erhebt, bedarf es im Binnenhandel einer Freihandelszone der Vorlage von Ursprungszeugnissen (administrativ aufwendig bei Produkten, die in einem Mitgliedsland weiterverarbeitet wurden) und der Anwendung kompensatorischer Binnenzölle. - Eine Freihandelszone (z. B. die EFTA) verstößt prinzipiell gegen das Meistbegünstigungsgebot (Meistbegünstigung) des GATT; Art. XXIV definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Freihandelszone zwischen GATT-Mitgliedern zulässig ist. - Vgl. auch Integration.
II. Entwicklungspolitik: Aus dem Binnenmarkt der Entwicklungsländer ausgegliederte weltmarktorientierte Standorte von Produktion und Handel, mit denen sich Entwicklungsländer in die internationale Arbeitsteilung einzugliedern suchen. - Vgl. auch Entwicklungspolitik 3, internationale Organisationen 4 d).

 

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