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Föderales Konsolidierungsprogramm

1. Begriff: Jüngste Finanzreform, die durch die deutsche Einheit erforderlich wurde, da zunächst die neuen Bundesländer vom regelgebundenen Finanzausgleich ausgeschlossen blieben. Erst zum Jahresbeginn 1995 wurden die neuen Länder in den Finanzausgleich einbezogen. Aufgrund der Finanzschwäche mußten im Gesetz zur Umsetzung des Föderales Konsolidierungsprogramm K. (FKPG), das am 23. 6. 1993 verabschiedet wurde (BGBl 1993 I 944), neue Ausgleichsregeln gefunden werden. - 2. Maßnahmen: Das FKPG schränkte einerseits die Ausgaben ein, indem es Leistungskürzungen für zahlreiche Aufgaben vornahm, andererseits wurden einige aufkommenserhöhende Änderungen der Steuergesetze vorgenommen (z. B. die Wiedereinführung des Solidaritätszuschlages im Einkommensteuergesetz). Der Kernbereich des Gesetzes ist jedoch die Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, in dem folgendes neu geregelt wurde: a) Vertikale Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern: Die vertikale Steuerverteilung wurde durch eine Änderung des Umsatzsteueraufkommens geändert. Der bisherige Länderanteil von 37% wurde auf 44% erhöht, während der Bundesanteil entsprechend von 63% auf 56% sank. Bei den Verhandlungen wurde von einem Einnahmeausfall von 17,5 Mrd. DM für den Bund ausgegangen. - b) Horizontale Steuerverteilung unter den Ländern: Im Grundsatz gilt für die horizontale Verteilung des Steueraufkommens das Ursprungslandprinzip (Art. 107 I GG). Bei der Umsatzsteuer wird hingegen die unterschiedliche Finanzkraft der Länder berücksichtigt. Die bisher geltende Regelung wurde auf die neuen Länder ausgeweitet. Danach stehen 25% des Steueraufkommens als Ergänzungsanteile finanzschwachen Ländern zur Verfügung, bis diese 92% der länderdurchschnittlichen Steuereinnahmen pro Einwohner realisieren. Die übrigen 75% des Aufkommens verteilen sich entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder. Aufgrund der erheblichen Finanzschwäche in der ehemaligen DDR kommt die Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer vorwiegend den neuen Bundesländern zugute. Auf der Basis der Steuerschätzung 1993 profitieren die ostdeutschen Länderhaushalte durch die Umsatzsteuerneuverteilung 1995 in einer Größenordnung von 19,46 Mrd. DM. - c) Ergänzender Finanzausgleich unter den Ländern: Hier werden ab 1995 bei der Ermittlung der ausgleichspflichtigen Überschüsse der Finanzkraft zwischen 100 und 101% der Ausgleichsmeßzahl mit 15%, zwischen 101 und 110% der Ausgleichsmeßzahl mit 66% und über 110% der Ausgleichsmeßzahl mit 80% angesetzt. Mit diesen Regelungen wird letztlich allen Bundesländern die Garantie geboten, daß eine mangelnde Finanzkraft zu einem Anteil von mindestens 95% an die durchschnittliche Finanzkraft der übrigen Bundesländer angeglichen wird. - d) Ergänzungszuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder: Gem. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG kann der Bund aus seinen Mitteln finanzschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewähren. Mit den Bestimmungen des FKPG entwickeln sich die Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) zu einem bedeutenden Transferinstrument, das vorwiegend den neuen Ländern zugute kommt.

 

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