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Exportkartell

1. Begriff: Zusammenschluß von Unternehmen (Kartell), wobei zwischen den Partnern für einzelne Auslandsmärkte oder Ländergruppen konkrete vertragliche Vereinbarungen im Hinblick auf Absatzquoten, Grundpreis und einzuräumende Konditionen (einschl. Rabatte und Boni bzw. Rückvergütungen sowie Provisionen) bestehen. Häufig mit der zusätzlichen Verpflichtung verbunden, die Exporte ausschließlich oder teilweise über das Exportkartell zu tätigen. Es kann sich um Partner aus dem eigenen Wirtschaftsgebiet oder/und aus Drittländern handeln, die auf diese Art und Weise einen bestimmten Auslandsmarkt bzw. eine Ländergruppe erschließen oder die dortigen Absatzmöglichkeiten stabilisieren bzw. verbessern wollen. - Abgrenzung zur Exportgemeinschaft: Konstituierende Unterschiede zwischen Exportgemeinschaft und Exportkartell liegen in der sortimentspolitischen Ausrichtung und den sich hieraus zwangsläufig ableitbaren wettbewerbspolitischen Konsequenzen: a) Die von den einzelnen Mitgliedern hergestellten und vertriebenen Produkte stehen in substitutiver Beziehung zueinander, während bei der Exportgemeinschaft die Schwerpunkte auf Komplementarität, Sortimentsbreite und -tiefe liegen; b) Bestehen von Verträgen. - 2. Arten: a) Exportkartell ohne Inlandswirkung (reines E.): Nicht mit wettbewerbsbeschränkenden Regelungen auf den Inlandsmärkten verbunden; nach § 6 I GWB Anmeldekartell (Kartellrecht VII 3 a)). b) Exportkartell mit Inlandswirkungen: Mit wettbewerbsbeschränkenden Regelungen auf den Inlandsmärkten verbunden; nach § 6 II GWB Erlaubniskartell mit Anspruch auf Erlaubnis (Kartellrecht VII 3 c)). - Gegensatz: Importkartell.

 

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