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Erbvertrag

Art der Verfügung von Todes wegen; gesetzlich geregelt in §§ 2274 ff. BGB. Erbvertrag beschränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit, da die Vertragsverfügungen, die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen enthalten können, einseitiger Änderung entzogen sind. - Nach Abschluß des Erbvertrag errichtete letztwillige Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden; frühere werden durch Erbvertrag aufgehoben. - Abschluß/Aufhebung: I. d. R. durch Vertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile öffentlicher Beurkundung bedarf; verlangt i. d. R. Geschäftsfähigkeit, bei Ehegatten und Verlobten beschränkte Geschäftsfähigkeit mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ehegatten können durch gemeinschaftliches Testament einen zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag aufheben. - Anfechtung/Rücktritt: Nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (§§ 2281 ff., 2293 ff. BGB). - Eröffnung des E.: Vgl. Testamentseröffnung.

 

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